Satzung


Satzung des Verein Red Hunters – Bad Grönenbach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Red Hunters – Bad Grönenbach“

(2) Er hat den Sitz in 87730 Bad Grönenbach, Sonnenstraße 2 Gasthaus „Rauchkuchl“

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Memmingen eingetragen

(3.1) Der Verein führt nach der Eintragung den Namen „Red Hunters – Bad Grönenbach e.V.“

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(5.1)Der Verein wurde am 15.10.2013 gegründet.

 

§ 2 Zweck des Fanclubs

 

(1) Der Club dient
(1.1) der Kameradschaft und Geselligkeit,
(1.2) die Unterstützung der Fußballmannschaften des FC Bayern Münchens in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,
(1.3) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
(1.4) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie
(1.5) der Werbung für den FC Bayern München

 

(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden,

(2.1) Der Verein ist selbstlos tätig, das heißt er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(3) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

(4) „Red Hunters – Bad Grönenbach e.V.“  distanzieren sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.

 

§3: Mitgliedschaft im Fanclub

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Die Aufnahme in den Fan Club muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt, sie ist auch auf der unserer Internetseite www.red-hunters.de zu finden.

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

 

(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club

 

(1) Die Mitgliedschaft im Club endet
(1.1) durch freiwilligen Austritt oder
(1.2) durch Ausschluss oder
(1.3) durch Tod des Mitgliedes.

 

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muß beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.

 

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
(3.1) das Clubvermögen,
(3.2) das Clubeigentum und
(3.3) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

 

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
(4.1) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
(4.2) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
(4.3) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
(4.4) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
(4.5) Club Interna nach außen gibt

 

§5: Die Organe des Clubs

 

(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser besteht aus

(1.1) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
(1.2) die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
(1.3) den/die Kassier/ Kassiererin
(1.4) den/die Schriftführer/ Schriftführerin

 

§6: Die Beiträge des Clubs

 

(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig per Bankeinzug durch dem Kassierer eingezogen.

 

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den „Red Hunters – Bad Grönenbach“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

 

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

 

§ 7: Der Vorstand des Clubs

 

(1) Der Club wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden, die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden und dem/der Kassier/ Kassiererin durch mindestens zwei der genannten Personen.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.

 

(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

 

(3) Der Vorstand allein, ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(4) Bei Investitionen enstehende Kosten die über 200€ betragen, müssen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit jeweils einer einfachen Mehrheit abgestimmt werden. Stimenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

§8: Die Mitgliederversammlung des Clubs

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende (Ausnahme §6 Absatz (2)) Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(3.1) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
(3.2) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
(3.3) Entlastung des Vorstands,
(3.4) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
(3.5) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§ 9: Die Kassenprüfer des Clubs

 

(1) Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.

 

(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

 

(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

 

§10: Wahlen im Club

 

(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
(1.1) der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender
(1.2) der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender
(1.3) der/die Kassier/ Kassiererin) der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

 

(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

 

(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

 

(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

 

(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

 

(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.

 

(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

 

(8) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliderversamlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(10) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversamlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.

 

§11: Clubauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.

 

 

(2) im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

 

§12:Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.02.2014 in Bad Grönenbach in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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